Kinder und Jugendliche sind für viele Unternehmen eine attraktive und wichtige Zielgruppe. Schließlich handelt es sich hier um die Kunden von morgen. Allerdings sollten Sie bei der Ansprache von Kindern und Jugendlichen und vor allem beim Einholen von personenbezogenen Daten besonders sorgfältig vorgehen. Bislang bewegten Sie sich da rechtlich auf unsicherem Terrain. Die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gibt Ihnen ein bisschen mehr Sicherheit.
Die DSGVO Art. 8 Abs. 1 setzt die Altersgrenze für die Einwilligung von Minderjährigen auf 16 Jahre fest. Das gibt Ihnen Rechtssicherheit. Denn bislang gab es keine konkrete gesetzliche Altersgrenze in Bezug auf Einwilligungen von Kindern und Jugendlichen. Stattdessen bildete die individuelle Einsichtsfähigkeit der Kinder und Jugendlichen den Maßstab.
Ab dem 25.5.2018 gilt: Für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern und Jugendlichen unter 16 brauchen Sie die Einwilligung der Erziehungsberechtigen. Haben die Jugendlichen das 16. Lebensjahr vollendet, benötigen Sie die Einwilligung der Erziehungsberechtigten nicht mehr.
Doch Achtung: Die DSGVO ermöglicht den EU-Ländern, das Alter herabzusetzen. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Hier gilt die DSGVO!
Die DSGVO greift nicht für alle Maßnahmen zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten. Sie gilt nur, wenn es sich um den Dienst einer Informationsgesellschaft handelt. Das sind beispielsweise Netzwerke oder Plattformen.
Hier gilt die DSGVO nicht!
In allen anderen Fällen, beispielsweise bei der Einwilligung zur Zusendung von Werbung, greift die Altersbestimmung der DSGVO nicht. Das heißt, dass in diesen Fällen nach wie vor die persönliche Einsichtsfähigkeit darüber entscheidet, ob Sie die Einwilligung der Eltern brauchen oder nicht.
Es besteht weitgehender Konsens, dass Jugendliche ab 14 Jahren die Folgen ihres Handelns überblicken und die Verantwortung für ihr Handeln übernehmen können.
Achtung: Je weiter die Erhebung und Verarbeitung der Daten in die Persönlichkeitsrechte der Minderjährigen eingreift, umso näher sollten diese an der Altersgrenze zur Volljährigkeit sein.
Das heißt für Sie: Seien Sie nach wie vor lieber übervorsichtig, wenn es darum geht, personenbezogene Daten von Jugendlichen abzufragen. Fragen Sie nur nach Daten, die Sie wirklich benötigen. Beziehen Sie im Zweifelsfall die Erziehungsberechtigten lieber mit ein, um auf der ganz sicheren Seite zu sein. Beachten Sie dabei Art. 8 Abs. 2 DSGVO. Er schreibt vor, dass Sie „unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen unternehmen“ müssen, um zu verifizieren, dass die Einwilligung vom Erziehungsberechtigten ist.